Teilungsgenehmigung / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Teilung eines Grundstücks bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) oder einer anderen Vermessungsstelle. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei diesem Thema.

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Teilungsgenehmigung / Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Teilung eines Grundstücks bedarf seit dem 07. Juli 2018 zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde oder der Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (ÖbVI) oder einer anderen Vermessungsstelle. Wenn für die Teilung eine Genehmigung vorausgesetzt wird, muss die Teilungsgenehmigung bis zum Beginn des Grenzfestlegungsverfahrens (Zerlegungsvermessung) vorliegen. Ob die Teilung eines Grundstücks der Genehmigung bedarf, regelt im Einzelnen der §7 der Hessischen Bauordnung (HBO). Teilungen, bei denen das Grundstück bebaut ist, deren Bebauung genehmigt ist oder die aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden dürfen, benötigen zu ihrer Wirksamkeit dieser Genehmigung.

Wer erstellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Teilungsgenehmigung?

Für die Wirksamkeit einer Teilung ist gem. §7 der Hessischen Bauordnung (HBO) eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Diese wird entweder als Teilungsgenehmigung oder als Unbedenklichkeitsbescheinigung bezeichnet und von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der Bauaufsichtsbehörde oder einer anderen Vermessungsstelle ausgestellt.

Welche Unterlagen werden für eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Teilungsgenehmigung benötigt?

Ein Grundstück gilt als bebaut, sobald mindestens eine bauliche Anlage auf dem Grundstück vorhanden ist oder sich im Bau befindet. Bei den baulichen Anlagen ist es egal wie groß sie sind und ob sie liegenschaftsrechtlich oder baurechtlich relevant sind. Dazu zählen: Mauern, Zäune, Schuppen, Balkone, Müllboxen, Holzlagerplätze, uvm. 

Zum Erstellen einer Teilungsgenehmigung benötigt die Bauaufsichtsbehörde eine Flurkarte mit Ortsvergleich sowie eine genaue Eintragung der beabsichtigten Teilungsgrenze. Zudem müssen in dieser Flurkarte sämtliche baulichen Anlagen, befestigte Flächen und Abstandsflächen der Gebäude eingetragen sein. 

Um eine Teilungsgenehmigung zu erhalten, wird die vorbereitete Flurkarte mit einem Antrag auf Teilungsgenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht. Beigefügt wird diesem Antrag ebenfalls ein Anschreiben mit Grund der Teilung sowie eine Fotodokumentation. Die Bauaufsicht prüft in diesem Zusammenhang zusätzliche Faktoren wie den Brandschutz, die Sicherung von Stellplätzen, Zufahrten zu Grundstücken und eingetragene Baulasten. Wenn der Teilung nichts im Wege steht, erstellt die Bauaufsicht eine Teilungsgenehmigung. Erst nach dem Erhalt dieser Teilungsgenehmigung darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder eine andere Vermessungsstelle die eigentliche Zerlegung des Grundstücks endgültig durchführen und die neuen Flurstücke im Liegenschaftskataster bilden.

Wo ist der Unterschied zwischen Unbedenklichkeitsbescheinigung und Teilungsgenehmigung?

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ersetzt die Teilungsgenehmigung. Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung trägt allein der ÖbVI oder eine andere Vermessungsstelle die Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Vorschriften der HBO. Als Vermessungsbüro mit jahrelanger Erfahrung und umfangreichem Wissen bezüglich der Katastervermessung können wir Sie zum Thema Teilungsgenehmigung und Unbedenklichkeitsbescheinigung gerne ausführlich beraten.

Was ist ein Negativzeugnis?

Ein Negativzeugnis ist dann zu erteilen, wenn das Grundstück unbebaut und nicht zur Bebauung vorgesehen ist (z.B. Äcker und Wiesen). Das Grundbuchamt kann nicht erkennen, ob die Notwendigkeit einer Teilungsgenehmigung besteht. Dieses Negativzeugnis kann von der Bauaufsichtsbehörde, einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einer anderen Vermessungsstelle ausgestellt werden.

Kosten der Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. Teilungsgenehmigung

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung / Teilungsgenehmigung wird abhängig vom Arbeitsaufwand, der individuellen Beurteilung Ihres Bauvorhabens und der notwendigen Auslagen kalkuliert. Des Weiteren spielen die individuellen örtlichen Gegebenheiten des zu vermessenden Grundstücks eine wesentliche Rolle für die Kostenschätzung.

Teilungsgenehmigung und Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §7 Hessische Bauordnung (HBO)

Durch die am 07. Juli 2018 in Kraft getretene Novelle der Hessischen Bauordnung (HBO) ist die Teilungsgenehmigung wieder zum Bestandteil der HBO geworden. Zur Unterstützung der Praxis und der Bürgerinnen und Bürger vor Ort hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen unter Einbindung der beteiligten Akteure Anwendungshinweise erarbeitet, die Antworten auf die Fragen der Praxis geben und die Verfahren vor Ort damit beschleunigen und erleichtern sollen und in einem Merkblatt zusammengefasst sind.

Zum Merkblatt